§ ( BGB ) §

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 958

Grundsatz

1. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in

Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

2. Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung

gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung

das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.  

 

§ 959

Aufgabe des Eigentums

Eine beweglich Sache wird Herrenlos,

wenn der Eigentümer in der Absicht,

auf das Eigentum zu verzichten,

den Besitz der Sache aufgibt.

 

§ 961

Herrenloswerden eines Bienenschwarms

Zieht ein Bienenschwarm aus,

so wird er herrenlos,

wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt

oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

 

§ 962

Verfolgungsrecht des Eigentümers

Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der

Verfolgung fremde Grundstücke betreten.

Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte

Bienenwohnung eingezogen, so darf der

Eigentümer des Schwarms zum zwecke

des Einfangens die Wohnung öffnen und die

Waben herausnehmen oder herausbrechen.

Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

 

§ 963

Vereinigung von Bienenschwärmen

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme

mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,

welche ihre Schwärme verfolgt haben,

Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms;

die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

 

§ 964

Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte

Bienenwohnung eingezogen, so erstrekken sich das Eigentum

und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen

die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.

Das Eigentum und die sonstigen Rechte

an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.