§ ( BGB ) §
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 958
Grundsatz
1. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in
Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
2. Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung
gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung
das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 959
Aufgabe des Eigentums
Eine beweglich Sache wird Herrenlos,
wenn der Eigentümer in der Absicht,
auf das Eigentum zu verzichten,
den Besitz der Sache aufgibt.
§ 961
Herrenloswerden eines Bienenschwarms
Zieht ein Bienenschwarm aus,
so wird er herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt
oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
§ 962
Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der
Verfolgung fremde Grundstücke betreten.
Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte
Bienenwohnung eingezogen, so darf der
Eigentümer des Schwarms zum zwecke
des Einfangens die Wohnung öffnen und die
Waben herausnehmen oder herausbrechen.
Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 963
Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme
mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche ihre Schwärme verfolgt haben,
Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms;
die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
§ 964
Einzug in eine fremde besetzte Bienenwohnung
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte
Bienenwohnung eingezogen, so erstrekken sich das Eigentum
und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen
die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm.
Das Eigentum und die sonstigen Rechte
an dem eingezogenen Schwarm erlöschen.